Regelungen für Mitarbeiter/innen mit Behinderung

 

Es gibt drei wesentliche Bereiche, die für Freie im Zusammenhang mit einer Behinderung wichtig sind:

1.Lohnsteuervergünstigungen

  1. Zusätzliche Urlaubstage

3.Einstiegsalter in die Rente

Diese Themen werden relevant, wenn eine Behinderung von mindestens 50 Prozent vorliegt. Der Grad der Behinderung (GdB), wird vom Amt für Familie und Sozialwesen festgestellt.

Einen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es nur für Festangestellte mit Behinderung, nicht für Freie.

Gleiches gilt für eventuell notwendige Arbeitsplatzhilfen. Allerdings können diese freiwillig gewährt werden.

  1. Lohnsteuervergünstigungen

Wer einen GdB von mindestens 50 Prozent hat, kann sich um einen Eintrag in seiner Lohnsteuerkarte kümmern. Die Eintragung führt dazu, dass außergewöhnliche Belastungen mit einem Pauschalbetrag geltend gemacht werden und damit unmittelbar Steuern gespart werden können.

Freien Mitarbeitern mit einem GdB von weniger als 50 Prozent kann auch dann eine steuerliche Vergünstigung eingetragen werden, wenn:

  • wegen der Behinderung ein Anspruch auf eine Rente oder andere Ausgleichsbezüge besteht (z.B. Unfallrente aus einer Versicherung, ABER NICHT aus der gesetzlichen Rente!) oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt oder auf einer typischen Berufserkrankung beruht.

Siehe Einkommenssteuergesetz § 33b

All das muss mit ärztlichem Attest nachgewiesen werden.

  1. Urlaub

Feste freie Mitarbeiter mit Behinderung haben Anspruch auf fünf Tage mehr Urlaub im Kalenderjahr.

Siehe SGB IX §125

Um den Anspruch nachzuweisen, muss der Behindertenausweis vorgelegt werden

  1. Einstiegsalter in die Rente

Das Renteneinstiegsalter ändert sich für Menschen mit Behinderung, aber nur wenn sie vorher der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung angehört haben bzw über die Künstlersozialkasse, KSK, versichert waren. Die reguläre Wartezeit, die erfüllt sein muss, beträgt 35 Jahre.

Alle ab 1964 Geborenen, die im Laufe ihres Lebens eine Behinderung erwerben oder diese von Geburt an haben, können mit 63 Jahren in Rente gehen. Für die Jahrgänge vor 1964 gibt es Übergangsregelungen. Die müssen je nach Geburtsdatum geklärt werden.

Die Genauen Regelungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente findet Ihr im SGB VI, § 236a

Mit der Einführung der „Rente ab 67“ wird für Schwerbehinderte die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Das frühestmögliche Alter für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente wird gleichzeitig stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Behinderte können also höchstens drei Jahre früher in Rente gehen als andere Arbeitnehmer.

Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die Rente um 0,3 Prozent gemindert. Daher Beträgt der höchstmögliche Abschlag (für 36 Monate) 10,8 Prozent.

Eine umfassende Übersicht über berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen findet sich auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter