Vorsorge für Krankheit, Berufsunfähigkeit und Alter

 

Eigentlich wollen wir alle einfach arbeiten … doch manchmal schlägt das Schicksal zu, man wird krank oder gar berufsunfähig. Und selbst wenn Beides nicht eintritt, reicht die gesetzliche Rente wohl den Wenigsten. Hier schildern wir, welche Vorsorgemöglichkeiten für Freie sinnvoll sind – abgesehen von privaten, nicht bezuschussten Versicherungen.

Krankheit – kurzfristig

(Stand 07.11.2019)

Mindestens bis zur 6. Woche gibt es für 12a-Mitarbeiter, sofern sie Honorarempfänger sind, eine Honorarfortzahlung im Krankheitsfall vom BR.

Hier findet ihr die Details.

Gagenempfänger, die für diesen Zeitraum auf Fortzahlung angewiesen sind, können eine private Krankentagegeld-Versicherung oder einen sogenannten Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen. Es ist sinnvoll, diese sorgfältig zu vergleichen und den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu wählen. Unterschiede bestehen zum Beispiel beim Leistungsbeginn (am gängigsten ist der Beginn in der 3. Woche, früherer Leistungsbeginn wird von einigen Versicherungen angeboten.), der Beitragsfreiheit des Wahltarifs bei Krankheit, Leistungen bei Krankheit von Kindern.

Wichtig: Wer einen Wahltarif abschließt, ist drei Jahre lang an seine Krankenkasse gebunden.

 

Krankheit – langfristig

Zwischen der 7. und der 78. Woche zahlt die Krankenkasse für „unständig Beschäftigte und hauptberuflich Selbstständige“ nur dann Krankengeld, wenn eine entsprechende Wahlerklärungabgegeben wird (nicht zu verwechseln mit dem Wahltarif). Auch das Mutterschaftsgeld und die beitragsfreie Versicherung während des Mutterschutzes und der Elternzeit sind an diese Wahlerklärung geknüpft.

Es fallen dann wie bei Arbeitnehmern 14,9% Beitrag an (wovon der BR 7,0 und der Freie 7,9% zahlt). Der BR führt im Allgemeinen diesen erhöhten Beitrag ab, so dass die Wahlerklärung als abgegeben gilt. Es lohnt sich aber, das selbst nachzuprüfen: auf der Vergütungsmitteilung unter den Berechnungsgrundlagen das „SV-Brutto“ suchen und nachrechnen, ob der „AN-Anteil Krankenversicherung“ in der Rubrik Abzüge 7,9% davon beträgt. Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) zahlen ebenfalls 7,9% des Bruttoeinkommens und haben daher auch Anspruch auf Krankengeld zwischen der 7. und der 78. Woche einer Krankheit.

 

Berufsunfähigkeit/Invalidität

Es empfiehlt sich vor allem für die Geburtsjahrgänge ab 1961, für diesen Fall privat vorzusorgen – vielleicht die wichtigste Vorsorge für Freie mit Familie oder anderweitigen finanziellen Verpflichtungen! Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt ab dem Geburtsjahrgang 1961 keine Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit mehr (nicht zu verwechseln mit Erwerbsunfähigkeit – dabei kann man auch keinen anderen Beruf mehr ausüben). Auch können nur Mitglieder der ARD-Pensionskasse, die 1960 oder früher geboren sind, unter bestimmten Umständen bei Invalidität eine einmalige finanzielle Hilfe durch diese Kasse erhalten. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung von maximal 12.500 € aus Mitteln der Pensionskasse, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auskünfte erteilt Frau von Byern von der Pensionskasse, Tel. 069/155-3126.

 

Berufsunfähigkeit/Alter – Entgeltumwandlung

(Stand 01.01.2021)

Dies ist eine betriebliche Berufsunfähigkeits- bzw. Rentenversicherung beim Versorgungswerk der Presse. Sie ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in derselben oder in der ARD-Pensionskasse, kann also zusätzlich abgeschlossen werden. Dabei wird ein bestimmter fester Monatsbetrag, mindestens 50 € und maximal 282 € (4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand 1.1.2022), direkt durch den BR von den Honoraren einbehalten und an den Versicherer abgeführt.

Dieser Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Form der Vorsorge steht nicht nur den fest angestellten Kolleginnen und Kollegen offen, sondern auch allen Mitarbeiter*innen mit §12a-Status. Der BR hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versorgungswerk der Presse zu guten Konditionen abgeschlossen (dennoch sollte man auch mit anderen Anbietern vergleichen).

Bei Fragen bzw. einem Beratungswunsch zu diesem Thema geben Auskünfte die Abteilung Sozialwesen oder Franz Scherer, Beauftragter des Versorgungswerks der Presse: Tel. 089/851041, allianz.scherer(at)allianz.de

Wichtig: Diese Berufsunfähigkeitsversicherung wird unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung angeboten.

Näheres dazu findet Ihr auch im Intranet (nur über einen BR-Rechner oder Citrix erreichbar).

 

Alter – Gesetzliche Rentenversicherung / Künstlersozialkasse (KSK)

(Stand 08.03.2021)

Der BR versichert die sozialversicherungspflichtigen Freien in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer noch anderweitig publizistisch (auch als Journalist z.B. für andere Sender) oder künstlerisch tätig ist, für den besteht häufig die Möglichkeit, diese durch Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) aufzustocken. Hierzu ist unter anderem eine regelmäßige selbstständige Tätigkeit mit einem Mindesteinkommen von derzeit 3.900 Euro jährlich (!) Voraussetzung. (Für Berufsanfänger gilt kein Mindesteinkommen.)

Informationen gibt es unter www.kuenstlersozialkasse.de. Besonders wichtig für BR-Mitarbeiter ist das Informationsblatt „Versicherung bei der KSK trotz (Neben-)Job?“

Wer über den BR rentenversichert ist, für den gelten hier die Bestimmungen über Arbeitnehmer.

Attraktiv an der KSK ist, dass man selbst – wie bei einem Arbeitsverhältnis – nur die Hälfte der Beiträge zahlen muss. Die andere Hälfte kommt aus der Künstlersozialabgabe, die von den Auftraggebern an die KSK zu zahlen ist, und aus einem Bundeszuschuss. Die KSK ist gegründet worden, um selbstständige Künstler und Publizisten vor Altersarmut zu bewahren.

Im Prinzip ist die Versicherung über die KSK eine Pflichtversicherung.

Diese Pflicht wird zwar (zurzeit) nicht kontrolliert, aber die KSK muss jeden aufnehmen, der sich meldet und die Voraussetzungen erfüllt. Man schätzt sein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit selbst und entsprechend dem Satz der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beiträge berechnet. Von Zeit zu Zeit kontrolliert die KSK, ob man sich nicht grob verschätzt hat und ob die Versicherungspflicht noch besteht, und sie lässt sich dazu die Einkommensteuerbescheide vorlegen. Man sollte aber schon im eigenen Interesse (wegen der späteren Rente) das Einkommen nicht geringer schätzen, als es voraussichtlich anfällt. Die Angaben können jederzeit geändert werden, allerdings nicht rückwirkend.

Die Pflicht/Möglichkeit zur Doppelversicherung (KSK + BR) gibt es nur bei der Rentenversicherung. Krankenversichert wird man nur dort, wo man mehr verdient. Sind die (geschätzten) KSK-Einnahmen höher als die beim BR, sollte man das der Krankenkasse mitteilen.

Alter – Zuschuss zur privaten Versicherung

(Stand 07.11.2019)

Das Autorenversorgungswerk der VG Wort zahlt Autoren, die über die KSK pflichtversichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen frühestens ab ihrem 50. Geburtstag einen einmaligen Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge. Für ältere Jahrgänge gibt es Sonderregelungen. Der Zuschuss wurde im Herbst 2013 auf bis zu 7.500 Euro angehoben. Näheres siehe hier unter dem Stichwort AVW II.

Auskünfte und genauere Informationen bei der VG Wort, Autorenversorgungswerk, unter Tel. 089/51412-42 (Karin Leidenberger), avw(at)vgwort.de

Pensionskasse / Presseversorgung

(07.11.2022)

Als fester Freier lohnt es sich, Mitglied in der  Pensionskasse Rundfunk zu werden. Wer 4% seines Honorars in die Rentenversicherung bei der Pensionskasse einzahlt, bekommt vom BR einen Zuschuss von 4% oben drauf. Heißt: 4% der Honorare werden vom BR einbehalten und inkl. 4% Aufschlag an die PKR weitergeleitet

Bis zum 31.12.2021 bestand für Mitarbeiter:innen im tagesaktuellen Bereich die Wahlmöglichkeit zwischen Pensionskasse und Versorgungswerk der Presse. Diese Wahlmöglichkeit wurde von den Öffentlich Rechtlichen gekündigt.

Aber: Bereits laufende Verträge beim Versorgungswerk der Presse sind von der Kündigung der Wahlmöglichkeit nicht betroffen. Der BR-Aufschlag wird weiterhin gezahlt.

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